Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.05.1995

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   BFH, 20.03.1995 - V R 46/94   

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BFH, 20.03.1995 - V R 46/94 (https://dejure.org/1995,4436)
BFH, Entscheidung vom 20.03.1995 - V R 46/94 (https://dejure.org/1995,4436)
BFH, Entscheidung vom 20. März 1995 - V R 46/94 (https://dejure.org/1995,4436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Beiladung eines Dritten im Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 302/84

    Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung mindert die Bemessungsgrundlage des

    Auszug aus BFH, 20.03.1995 - V R 46/94
    Ein Fall einer von Anfang an rechtswidrigen Beiladung, die nach der Auffassung des BFH im Revisionsverfahren nicht mehr aufgehoben werden kann (BFH-Urteile vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192 und vom 11. April 1989 VIII R 302/84, BFHE 157, 275, BStBl II 1989, 697), liegt nicht vor; die Beiladung ist vielmehr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gegenstandslos geworden.
  • BFH, 27.05.1981 - I R 112/79

    Beiladung - Aufhebung - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 20.03.1995 - V R 46/94
    Ein Fall einer von Anfang an rechtswidrigen Beiladung, die nach der Auffassung des BFH im Revisionsverfahren nicht mehr aufgehoben werden kann (BFH-Urteile vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192 und vom 11. April 1989 VIII R 302/84, BFHE 157, 275, BStBl II 1989, 697), liegt nicht vor; die Beiladung ist vielmehr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gegenstandslos geworden.
  • BFH, 22.12.1988 - VIII B 131/87

    Beiladung eines Dritten - Zuständigkeit des Finanzamtes

    Auszug aus BFH, 20.03.1995 - V R 46/94
    Für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 AO 1977 bedarf es aber eines Antrags des FA (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314).
  • BFH, 24.10.2000 - V B 144/00

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Das FG hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1995 V R 46/94 (BFH/NV 1996, 84) und vom 13. März 1997 V R 96/96 (BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580) verwiesen.

    Nach dem Urteil in BFH/NV 1996, 84 kann eine Organschaft bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft enden, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57 und 59 VerglO anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert.

    Andererseits hatten die Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57 und 59 VerglO im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 1996, 84 nach Ansicht des BFH zur Folge, dass der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verlor.

    Wie sich aus den oben angeführten Besonderheiten des Sachverhalts des BFH-Urteils in BFH/NV 1996, 84 ergibt, ist nicht mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antragstellerin günstiger Prozessausgang zu erwarten.

  • BFH, 13.03.1997 - V R 96/96

    Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft im Fall der Sequestration

    Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 KO bewirke nur eine relative Unwirksamkeit verbotswidrig vorgenommener Verfügungen zugunsten der geschützten Gläubiger und könne nicht mit dem Entzug der Kassenführungsbefugnis nach § 57 der Vergleichsordnung (VglO) verglichen werden, auf die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 V R 46/94 (BFH/NV 1996, 84) wesentlich abgestellt habe.

    Ähnliches kann auch im Vergleichsverfahren der Fall sein, wenn der Vergleichsverwalter den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist (BFH in BFH/NV 1996, 84; Mösbauer, Umsatzsteuer-Rundschau 1995, 321, 324).

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2000 - 9 K 241/99

    Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als

    Auf deren Tätigkeit bei der Klin hat (auch) der Beigeladene, der im Vergleichsantragsverfahren ab seiner Bestellung zum vorläufigen Verwalter durch die Beschlüsse des Ag vom 24. März 1992 und vom 6. April 1992 tatsächlich den maßgeblichen Einfluß bei der W-GmbH in allen Bereichen ausgeübt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 1994 9 K 167/88 - rechtskräftig - EFG 1995, 186; Revisionsentscheidung: BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84), keinen Einfluß genommen.

    Mit der Bestellung des Beigeladenen zum vorläufigen Verwalter durch die Beschlüsse des Ag vom 24. März 1992 und vom 6. April 1992 (bzw. später zum Konkursverwalter) hatte dieser tatsächlich den alleinigen und maßgeblichen Einfluß auf das Vermögen der W-GmbH erlangt (vgl. hierzu Senatsurteil in EFG 1995, 186; BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 84).

  • BFH, 30.09.2005 - VIII B 260/04

    Konkursverfahren: Beiladung des Konkursverwalters

    Nach § 6 Konkursordnung war für die X-GmbH der Konkursverwalter beizuladen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1477; Beschluss vom 20. März 1995 V R 46/94, BFH/NV 1995, 858).

    Nachdem jedoch das Konkursverfahren beendet ist, ist die Beiladung des Konkursverwalters gegenstandslos und deshalb aufzuheben (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 858).

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2000 - 12 V 25/00

    Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Bestellung eines

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 18.05.1995 Urteil vom 18.05.1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84 entschieden hat, endet die Organschaft grundsätzlich mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57, 59 VerglO - wie im vorliegenden Streitfalle - anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft verliert.

    Ausgehend von dieser unterschiedlichen zivilrechtlichen Einordnung des Sequesters zum einen und des Vergleichsverwalters zum anderen widersprechen sich die beiden angeführten BFH-Urteile auch nicht, sondern ergänzen sich für unterschiedliche Bereiche; die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFH/NV 1996, 84 gelten auch für den vorliegenden Finanzrechtsstreit.

  • BFH, 22.10.2007 - VIII B 55/07

    Beiladung - im Falle der Insolvenz einer Zahnärztin

    Somit kann das FA ab diesem Zeitpunkt vom Beigeladenen als vormaligem Insolvenzverwalter nicht mehr die Erfüllung steuerlicher Pflichten verlangen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 8. August 1995 VII R 25/94, BFH/NV 1996, 13; vom 20. März 1995 V R 46/94, BFH/NV 1995, 858).
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2000 - 10 K 193/97

    Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze auf eine anlässlich der Ehescheidung

    Es ist nicht dargetan, daß das Amtsgericht ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot erlassen und dem Vergleichsverwalter die Kassenführungsbefugnis eingeräumt hätte, so daß die Gesellschafter gehindert gewesen wären, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auch bei der Betriebsgesellschaft durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 18. Mai 1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84; FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 04. März 1994 - 9 K 167/88, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 186).
  • FG Saarland, 20.10.2003 - 1 V 298/03

    Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Bestellung eines

    Eine Organschaft kann bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft enden, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57 und 59 VerglO anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert (BFH vom 18. Mai 1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84).
  • BFH, 08.01.1996 - X B 112/95

    Voraussetzungen für eine Beiladung

    -- ein Antrag des FA (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 IV B 84/93, BFH/NV 1995, 87, und vom 20. März 1995 V R 46/94, BFH/NV 1995, 858);.
  • BFH, 24.11.1995 - X B 221/94

    Beiladung eines Dritten zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von

    -- ein Antrag des FA (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Mai 1994 IV B 84/93, BFH/NV 1995, 87, und vom 20. März 1995 V R 46/94, BFH/NV 1995, 858);.
  • FG Hessen, 12.01.2007 - 6 K 152/03

    Zur Frage, ob eine Organschaft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im

  • BFH, 04.01.1996 - X B 149/95

    Voraussetzungen für eine besondere Beiladung nach § 174 Abs. 5 Abgabenordnung

  • FG Hessen, 12.01.2007 - 6 K 3314/03

    Organschaft

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   BFH, 18.05.1995 - V R 46/94   

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.09.1991 - V B 78/91

    Entfallen der wirtschaftlichen und organisatorische Eingliederung einer

    Auszug aus BFH, 18.05.1995 - V R 46/94
    Insoweit stehen die Grundsätze des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1991 V B 78/91 (BFH/NV 1992, 346), nach denen die Vermögenslosigkeit der Organgesellschaft die rechtliche Stellung des Organträgers nicht beeinträchtigt und deshalb die Organschaft noch nicht beendet, der Entscheidung des FG nicht entgegen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.03.1994 - 9 K 167/88
    Auszug aus BFH, 18.05.1995 - V R 46/94
    Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 186 veröffentlicht ist, führte im einzelnen aus, daß die M-GmbH zwar ursprünglich finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen sei, daß diese Eingliederung aber mit der Bestellung des Vergleichsverwalters am 21. November 1986 beendet worden sei.
  • BFH, 13.03.1997 - V R 96/96

    Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft im Fall der Sequestration

    Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 KO bewirke nur eine relative Unwirksamkeit verbotswidrig vorgenommener Verfügungen zugunsten der geschützten Gläubiger und könne nicht mit dem Entzug der Kassenführungsbefugnis nach § 57 der Vergleichsordnung (VglO) verglichen werden, auf die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 V R 46/94 (BFH/NV 1996, 84) wesentlich abgestellt habe.
  • FG Saarland, 20.10.2003 - 1 V 298/03

    Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch die Bestellung eines

    Bereits mit der Bestellung des vorläufigen Vergleichsverwalters könne die umsatzsteuerliche Organschaft beendet werden wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordne, durch die der Organträger seinen maßgeblichen Einfluss in der Organgesellschaft verliere ( BFH vom 18. Mai 1995 V R 46/94 und vom 13. März 1997 V R 96/96).

    Eine Organschaft kann bereits mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft enden, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57 und 59 VerglO anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert (BFH vom 18. Mai 1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84).

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2000 - 9 K 241/99

    Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als

    Auf deren Tätigkeit bei der Klin hat (auch) der Beigeladene, der im Vergleichsantragsverfahren ab seiner Bestellung zum vorläufigen Verwalter durch die Beschlüsse des Ag vom 24. März 1992 und vom 6. April 1992 tatsächlich den maßgeblichen Einfluß bei der W-GmbH in allen Bereichen ausgeübt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. März 1994 9 K 167/88 - rechtskräftig - EFG 1995, 186; Revisionsentscheidung: BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84), keinen Einfluß genommen.
  • BFH, 24.10.2000 - V B 144/00

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Das FG hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1995 V R 46/94 (BFH/NV 1996, 84) und vom 13. März 1997 V R 96/96 (BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580) verwiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2000 - 10 K 193/97

    Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze auf eine anlässlich der Ehescheidung

    Es ist nicht dargetan, daß das Amtsgericht ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot erlassen und dem Vergleichsverwalter die Kassenführungsbefugnis eingeräumt hätte, so daß die Gesellschafter gehindert gewesen wären, ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auch bei der Betriebsgesellschaft durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -BFH- vom 18. Mai 1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84; FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 04. März 1994 - 9 K 167/88, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 186).
  • FG Saarland, 03.03.1998 - 1 K 281/95

    Umsatzsteuer; Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

    Ähnliches kann auch im Vergleichsverfahren der Fall sein, wenn der Vergleichsverwalter den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft erhält und ihm eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich ist (Bundesfinanzhof - BFH - vom 18. Mai 1995 V R 46/94 , BFH/NV 1996, 84).
  • FG Hessen, 12.01.2007 - 6 K 152/03

    Zur Frage, ob eine Organschaft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im

    Dies wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.4.2004 V R 24/03, BStBl II 2004, 905; vom 18.5.1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84; Beschluss vom 3.3.2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366; zustimmend Birkenfeld, USt Handbuch, § 37 Rz. 88; Bringewat / Waza, Insolvenz und Steuern, Rn. 883; Jacob, UStG, Rn. 154; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz S.226; Klenk in Sölch / Ringleb, UStG, § 2 Tz. 136; Meyer in Offerhaus/ Söhn/ Lange, § 2 Tz.97; a.A. Onusseit, Zeitschrift für Insolvenzrecht -ZInso- 2004, 1182; Hölzle, DStR 2006, 1210), jedoch nur dann angenommen, wenn das Amtsgericht gegenüber dem Organträger ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 II Nr. 2 Alt.1 InsO erlassen hat (sog. "starke" vorläufige Insolvenzverwaltung), denn hier ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb zu übernehmen und fortzuführen (Graf-Schlicker, InsO, § 22 Tz.6).
  • FG Nürnberg, 09.08.2001 - II 287/01

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Zeitpunkt der Beendigung einer

    Insoweit unterscheiden sich seine Befugnisse von dem dem Urteil des BFH vom 18.05.1995 (V R 46/94, BFH/NV 1996/84, UR 1996, 229 mit Aufsatz von Schiffer, DStR 1998, 1989) zugrunde liegenden Sachverhalt, weil dort ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen wurde.
  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2000 - 12 V 25/00

    Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Bestellung eines

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 18.05.1995 Urteil vom 18.05.1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84 entschieden hat, endet die Organschaft grundsätzlich mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57, 59 VerglO - wie im vorliegenden Streitfalle - anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluß auf die Organgesellschaft verliert.
  • FG Hessen, 12.01.2007 - 6 K 3314/03

    Organschaft

    Dies wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.4.2004 V R 24/03, BStBl II 2004, 905; vom 18.5.1995 V R 46/94, BFH/NV 1996, 84; Beschluss vom 3.3.2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366; zustimmend Birkenfeld, USt Handbuch, § 37 Rz. 88; Bringewat / Waza, Insolvenz und Steuern, Rn. 883; Jacob, UStG, Rn. 154; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz S.226; Klenk in Sölch / Ringleb, UStG, § 2 Tz. 136; Meyer in Offerhaus/ Söhn/ Lange, § 2 Tz.97; a.A. Onusseit, Zeitschrift für Insolvenzrecht -ZInso- 2004, 1182; Hölzle, DStR 2006, 1210), jedoch nur dann angenommen, wenn das Amtsgericht gegenüber dem Organträger ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 II Nr. 2 Alt.1 InsO erlassen hat (sog. "starke" vorläufige Insolvenzverwaltung), denn hier ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb zu übernehmen und fortzuführen (Graf-Schlicker, InsO, § 22 Tz.6).
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